zum Hauptinhalt
Ein Nagelkreuz steht hinter einer Bibel.

© Ralf Hirschberger/dpa

Urteil zu katholischem Chefarzt: EuGH: Kündigung durch Kirche wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein

Wenn die Kirche einem erneut verheirateten Mitarbeiter kündigt, kann das laut EuGH unrechtmäßig sein. Karlsruhe hatte das bisher anders gesehen.

Die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters durch einen katholischen Arbeitgeber wegen dessen zweiter Ehe kann nach EU-Recht eine verbotene Diskriminierung darstellen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg zum Fall eines katholischen Chefarztes aus Deutschland. Die Anforderung an den Arzt, den nach katholischem Verständnis heiligen Charakter der Ehe zu beachten, erscheine nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, erklärte das Gericht in einer Pressemitteilung. Hierüber habe aber im vorliegenden Fall das deutsche Bundesarbeitsgericht zu befinden. (AZ: C-68/17)

Die Luxemburger Richter bezogen sich unter anderem auf die konkrete Arbeit des Arztes, nämlich „Beratung und medizinische Pflege“. Für diese Tätigkeit scheine „die Bekundung des Ethos“ des Arbeitgebers „nicht notwendig zu sein“, befanden sie. Dies werde dadurch erhärtet, dass ähnliche Stellen nichtkatholischen Beschäftigten anvertraut worden seien. Zugleich bezog sich der EuGH auf das in der EU-Grundrechtecharta verbriefte Verbot der religiösen Diskriminierung, welches „als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter“ habe.

Der Arzt ist seit über 18 Jahren an einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf beschäftigt. 2005 hatte er sich von seiner ihm katholisch angetrauten Frau scheiden lassen und später standesamtlich eine neue Partnerin geheiratet. Seine dem Erzbistum Köln unterstehende Düsseldorfer Klinik begründete die Kündigung damit, dass die zweite Ehe nach Kirchenrecht ungültig sei. Dadurch habe er seine Loyalitätspflichten erheblich verletzt.

In Deutschland hatte der Mann zunächst vor Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht bekommen. Das Bundesverfassungsgericht hob aber das BAG-Urteil auf, vor allem weil die grundgesetzlich verbriefte Autonomie der Kirchen nicht genügend berücksichtigt worden sei. Der EuGH hatte nun mit Blick auf das einschlägige EU-Gesetz zu entscheiden, ob kirchliche Arbeitgeber an Mitarbeiter ihrer eigenen Kirche strengere Maßstäbe anlegen dürfen als an Andersgläubige und Konfessionslose. Über die konkrete Kündigungsklage muss nun die deutsche Justiz entscheiden. (epd)

Zur Startseite