zum Hauptinhalt
Das Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung in Berlin. Der EuGH entscheidet, ob kirchliche Einrichtungen von Stellenbewerbern die Kirchenmitgliedschaft verlangen dürfen.

© epd

Update

EuGH-Urteil: Kirchliche Arbeitgeber dürfen Konfession nicht immer fordern

Der Europäische Gerichtshof entscheidet: Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Geklagt hatte eine Berlinerin.

Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag zu einem Fall aus Deutschland entschieden.

Der EuGH stellte grundsätzlich fest, dass die Antidiskriminierungsrichtlinie eine Abwägung erfordere zwischen dem kirchlichen Privileg auf Selbstbestimmung und dem Recht eines Bewerbers, nicht wegen der Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden. Zwischen beidem sei ein „angemessener Ausgleich“ herzustellen. Die Abwägung müsse im Fall eines Rechtsstreits eine unabhängige Stelle und letztlich ein Gericht überprüfen können.

Kirchen dürften zwar eine „mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung“ stellen. Dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation“ darstelle.

Das Urteil löste unterschiedliche Reaktionen aus. Nach dem Urteil sieht sich die Diakonie generell bestätigt. Der EuGH habe bestätigt, „dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der wesentliche Faktor bei solchen Abwägungsentscheidungen ist“, sagte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt am Dienstag dem Evangelischen Pressedienst.

Verdi begrüßt das Urteil

Auch jetzt dürften Anforderungen bei der Personalauswahl nicht willkürlich sein, sagte Kruttschnitt. Er gehe allerdings davon aus, „dass die Begründungsintensität sich möglicherweise hier noch mal erhöhen wird“. Generell glaube er nicht, dass die Auswirkungen des Urteils besonders groß sein würden. „Wir werden allerdings hier das Urteil wirklich genau noch mal lesen müssen und angucken müssen“, fügte Kruttschnitt hinzu.

Auch der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke, erklärte, der Gerichtshof habe die Autonomie des kirchlichen Arbeitsrechts grundsätzlich bestätigt. Zugleich bedauerte er, dass das Gericht die Gestaltungsfreiheit der Kirchen bei der Personalauswahl eingeschränkt habe. Es müsse Sache der Kirche bleiben, die auf die Religion bezogenen Anforderungen für die berufliche Mitarbeit aufzustellen, so der Kirchenamtspräsident.

Die katholische Kirche will künftig prüfen, ob sie ihre Einstellungspraxis anpassen muss. Die Deutsche Bischofskonferenz in Bonn teilte am Dienstag mit, sie begrüße insbesondere die Klarstellung des Gerichts, „dass den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das religiöse Ethos der Religionsgemeinschaft zu befinden“. Die Kirche selbst lege ihr Selbstverständnis fest, nicht der Staat oder ein Gericht.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wertet das Urteil als Stärkung von Arbeitnehmerrechten. „Die Kirchen können künftig von ihren Beschäftigten nicht mehr pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen“, sagte Leiterin Christine Lüders am Dienstag in Berlin. Zudem könnten Bewerber und Beschäftigte der Kirchen Diskriminierung gerichtlich überprüfen lassen. Bislang sei das nur eingeschränkt möglich gewesen, sagte Lüders.

Auch die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi begrüßte das Urteil. "Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen - das ist jetzt auch gerichtlich überprüfbar", erklärte Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler und ergänzte: "Der Sonderstatus der Kirchen ist ein Relikt vergangener Zeiten, er hätte längst abgeschafft werden müssen."

Konfessionslose Berlinerin hatte geklagt

Im Lichte des EuGH-Urteils muss nun die deutsche Justiz über den Fall entscheiden und der Klägerin gegebenenfalls die von ihr geforderten Entschädigung zusprechen. Der Fall ging in Deutschland mit widersprüchlichen Urteilen durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht bat die Kollegen in Luxemburg schließlich um Auslegung des EU-Diskriminierungsverbots.

Im Ausgangsfall bewarb sich 2012 eine konfessionslose Frau auf eine für 18 Monate befristete Referentenstelle bei der privatrechtlich organisierten Diakonie. Der Aufgabenbereich umfasste die Erarbeitung eines Berichts über die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung durch Deutschland sowie die öffentliche und fachliche Vertretung der Diakonie dazu. In der Stellenanzeige hieß es, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche vorausgesetzt werde.

Da die Frau konfessionslos war, wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und klagte wegen religiöser Diskriminierung auf eine Entschädigung von 10.000 Euro. Dagegen berief sich die Diakonie auf das vom Grundgesetz geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

Das Bundesarbeitsgericht ersuchte den EuGH deshalb um Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie. Es wollte wissen, ob die Diakonie verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers je nach nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte Anforderung sein kann.

Klägerin Vera Egenberger sieht sich bestätigt. Sie sei sehr froh, dass dem EuGH zufolge die Praxis der konfessionellen Verbände bei der Personalauswahl in Deutschland „so nicht haltbar ist“, sagte die Berlinerin.

„Es muss jetzt aufgrund dieses Urteils vom EuGH eine Trennung gemacht werden zwischen 'verkündigungsfern' und 'verkündigungsnah'“, erklärte Egenberger. „Und das wird eine große Auswirkung haben auf die Personalpraxis innerhalb der konfessionellen Verbände.“ Die Autonomie der Kirchen bleibe nach wie vor bestehen, fügte sie hinzu. „Das ist auch völlig richtig so“, die Klage habe diesen Grundsatz nicht angreifen wollen, machte Egenberger klar. (epd/AFP/dpa/KNA)

Zur Startseite