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NPD-Anhänger beim Fahnenschwenken.

© Oliver Mehlis/ picture alliance / dpa

Stopp der staatlichen Parteienfinanzierung: NPD soll zunächst für vier Jahre auf Geldentzug

Die Regierung hilft beim Ausschluss der NPD von der Parteienfinanzierung – am Ende aber soll das Verfassungsgericht entscheiden.

Kaum ist die rechtsextreme NPD um ein Verbot durch das Bundesverfassungsgericht herumgekommen, soll ihr der Geldhahn zugedreht werden: Das Bundesinnenministerium hat dem Bundestag jetzt eine „Formulierungshilfe“ übersandt, welche Gesetze dafür wie zu ändern sind. Es sei ein „nur schwer erträglicher“ Zustand, eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei mit Steuermitteln zu unterstützen, erklärte Minister Thomas de Maizière (CDU) am Freitag.

Noch deutlicher wird Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD), der das Vorhaben mit ausgearbeitet hat. „Steuermittel für die NPD sind eine staatliche Direktinvestition in rechtsradikale Hetze“, ließ er mitteilen – und dass aus seiner Sicht der Finanzentzug noch in dieser Legislaturperiode machbar sei. Der Bundesrat ist ohnehin dafür, hatte er doch das schließlich gescheiterte Verbot der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht beantragt. Auch aus der Koalition kommen positive Signale, sodass die nötige Zweidrittelmehrheit für die erforderliche Grundgesetzänderung gesichert erscheint. Als „Formulierungshilfe“ wird das Vorhaben nur gekennzeichnet, weil Gesetzgebungsinitiativen in Sachen Wahl- und Parteienrecht traditionell aus der Legislative selbst kommen; die Regierung leistet dann mit ihrem Ministerialapparat freundliche Unterstützung.

Das Projekt trifft die Nazipartei an einer empfindlichen Stelle. 2015 hatte die chronisch klamme NPD noch 1,3 Millionen Euro aus der staatlichen Finanzierung bekommen. Die ist im Parteiengesetz strikt geregelt: Gelder gibt es anteilig zu Wahlerfolgen und geleisteten Spenden, weil beides Indizien für eine Verwurzelung in der Bevölkerung sein sollen. Wähler und Spender sind bei den völkischen Verfassungsfeinden Mangelware, dennoch kann die NPD auf die staatliche Dreingabe kaum verzichten.

Zu den Urhebern der Idee gehört auch das Verfassungsgericht

Einen Anteil an der Urheberschaft für den Vorstoß darf das Verfassungsgericht für sich selbst reklamieren. Als es den Verbotsantrag Mitte Januar zurückwies, stellte es fest, dass die NPD zwar eine verfassungswidrige Partei sei. Diese könne jedoch nicht verboten werden, da sie aufgrund ihrer permanenten Erfolglosigkeit keine Gefahr darstelle. Es stehe dem Gesetzgeber aber frei, abgestufte Sanktionen gegenüber Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen zu schaffen.

In der Politik ist das „obiter dictum“ – so nennen Juristen Erwägungen in Urteilen, die diese selbst nicht tragen – als Aufforderung verstanden worden. Das Gericht selbst hatte klargestellt, dass es ohne eine Änderung von Artikel 21 des Grundgesetzes nicht geht. Parteien haben danach einen Anspruch auf Chancengleichheit, der mit der nun vorgeschlagenen Ergänzung eingeschränkt wird.

Es gelten Voraussetzungen wie für ein Verbot

Laut der „Formulierungshilfe“ spielen die Richter erneut die entscheidende Rolle. Sie sollen auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Regierung feststellen, dass eine Partei von der Teilfinanzierung ausgeschlossen wird. Es gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei einem Verbot, also wenn Parteien „nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Auch Steuervorteile sollen entfallen. Nach vier Jahren kann eine betroffene Partei prüfen lassen, ob der Entzug weiter gerechtfertigt ist. Dafür muss sie darlegen, wie sie sich dem Grundgesetz wieder genähert hat. Auch für die NPD kann es also noch eine Zukunft geben.

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