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Bei Kunden, die mit dem Konto ins Minus rutschen, kassieren die Banken gerne ab.

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Update

Zu hohe Gebühren: BGH kippt Pauschale für Kontoüberziehung

Überziehen Kunden ihr Konto über den Disporahmen hinaus, haben Banken zusätzlich zum Strafzins oft eine Pauschale verlangt. Künftig dürfen sie das nicht mehr - der BGH hat die Klausel gekippt.

Eigentlich ging es nur um eine Bankgebühr von rund 2,50 Euro im Monat. Aber die Anwälte der Kreditinstitute kämpften am Dienstag so emotional vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um den Erhalt dieses Postens, wie man es in Karlsruhe schon lange nicht mehr erlebt hat. Am Ende haben die Banken dennoch verloren. Die Kosten, die die Geldhäuser bislang bei Kontoüberziehungen jenseits des Limits verlangten, benachteiligen den Verbraucher unangemessen, meinten die Richter.

Bei dem Streit ging es um die Überziehung des Girokontos über den Dispositionskredit hinaus. Es geht also darum, was passiert, wenn der Kunde so stark ins Minus rutscht, dass er den von der Bank festgelegten Disporahmen überschreitet. Die Institute verlangen für diese sogenannte geduldeten Überziehungen sehr hohe Zinsen. 2012 – das Jahr, um das es bei dem Rechtsstreit ging – waren es im Schnitt 16,5 Prozent. Dazu kommen noch weitere Kosten. Die Deutsche Bank stellte bisher 6,90 Euro im Quartal in Rechnung, wenn das Konto weiter im Minus stand, als es der Dispo erlaubte. Bei der Targobank waren es 2,95 Euro im Monat. Diese Kosten wurden wiederum mit den Sollzinsen gegengerechnet. Fielen die Zinsen niedriger aus als der Pauschalbetrag, musste nur die Pauschale bezahlt werden. Überstiegen dagegen die Dispozinsen die Pauschale, blieb es bei den Zinsen und die Pauschale wurde nicht erhoben. Die Folge: Auch wer nur mit wenigen Cent in die gedulte Überziehung rutschte, musste dafür kräftig zahlen.

Ein Entgelt darf nicht anfallen, sagten die Richter

Der Dachverband der Verbraucherzentralen und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagten gegen diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Oberlandesgerichte in Düsseldorf und Frankfurt kamen jedoch zu verschiedenen Ergebnissen. Der Bundesgerichtshof hatte nun am Donnerstag in letzter Instanz zu entscheiden (AZ: XI ZR 387/15 und XI ZR 9/159). Und dort schlugen die Wogen hoch. Der für das Bankenrecht zuständige Senat gab schon zu Beginn zu erkennen, dass er die geduldeten Überziehungen rechtlich für ein Verbraucherdarlehen hält. Und für solche Darlehen seien nach dem Gesetz Zinsen geschuldet, die hier auch vereinbart wurden. Darüber hinaus Kosten für Verwaltungsaufgaben vorzusehen, sei im Gesetz eigentlich nicht vorgesehen.

Der Anwalt der Deutschen Bank, Reiner Hall, konterte. Es liege in der unternehmerischen Freiheit einer Bank, solche Gebühren zu vereinbaren. Im Übrigen seien 6,90 Euro kein hoher Betrag. Wieso das untersagt werden könne, sei kaum verständlich. Hall ging noch weiter: Ein Urteil, das solch ein Entgelt verbiete, sei „eine Entscheidung für Professoren im Elfenbeinturm“. Die Anwälte der Verbraucherverbände konterten: Die Rechtsprechung sei nicht für die Entwicklung eines Geschäftsmodells der Banken zuständig. Anwalt Peter Wassermann sah den Kunden benachteiligt, der den hohen Zinssatz zu zahlen habe, dann aber noch den Verwaltungsaufwand der Bank übernehmen müsse. Wenn das Geldhaus bei hohen Kontoüberziehungen die Zahlungsfähigkeit des Kunden prüfe und danach entscheide, ob sie die Überziehung dulde, geschehe das in ihrem Interesse. Diese Kosten dürften nicht auf den Kunden abgewälzt werden, der nur die Zinsen schulde.

Die Kunden würden sonst benachteiligt

Der BGH blieb bei seiner Auffassung und gab in seinem Urteil den Verbraucherschützern recht. Der Vorsitzende Jürgen Ellenberger ging in seiner Urteilsbegründung auch auf die Argumente der Banken ein. Wirtschaftliche Gründe seien „nicht geeignet, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu rechtfertigen“. Und dass die Beträge absolut gesehen klein seien, spreche auch nicht zugunsten der Banken. Denn relativ gesehen, könnten die Pauschalen sehr hoch ausfallen. Der Senat machte in seiner Pressemitteilung ein Rechenbeispiel auf. Wenn sich ein Kontoinhaber einen Tag lang mit zehn Euro in der geduldeten Überziehung befinde, berechne die Deutsche Bank 6,90 Euro, das entspreche einem Zinssatz von 25.185 Prozent im Jahr.

Das Urteil bezieht sich zwar „nur“ auf die beiden beklagten Banken. Aber selbstverständlich ist damit nun auch für alle anderen Banken die Gebühr vom Tisch. Die Rechtslage ist nun geklärt und gilt für alle. Am Rande der Verhandlung sagte der Finanzexperte des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, Frank-Christian Pauli, dass die viele Banken ihre Praxis bei geduldeten Überziehungen geändert haben. Sie verzichten auf pauschale Kosten und beschränken sich auf die Zinsen.

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