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Massengeschäft. Kommt es zu Pannen, haftet der Reiseveranstalter. Foto: Roman Pilipey, dpa

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Urlaub buchen: Neues Recht für Pauschalurlauber

Die EU modernisiert das Gesetz und soll Transparenz schaffen. Doch es gibt auch Kritikpunkte.

Berlin - Es ist wieder so weit: An diesem Mittwoch beginnen in Berlin die Sommerferien. In den nächsten sechs Wochen machen sich Hunderttausende auf den Weg in den Urlaub. Einige haben sich Unterkunft und Flug selbst gesucht, andere haben die Arbeit Reiseveranstaltern wie Tui oder Thomas Cook überlassen. Immer mehr Menschen wählen aber eine Zwischenform. Sie suchen sich über Plattformen wie Expedia oder Booking.com Flug, Unterkunft oder Mietwagen und stellen mithilfe der Portale ihre Reise zusammen. Das ist bequem, aber nur so lange, wie alles klappt. Denn rechtlich gelten die Vermittlungsportale nicht immer als Reiseveranstalter. Anders als bei Neckermann und Co. sind Kunden von Expedia oder Booking oft nicht vom deutschen Pauschalreiserecht geschützt. Der Buchungsunterschied kann große Konsequenzen haben, etwa bei einer Pleite.

Viele hatten gehofft, dass die EU das ändert. Am 25. November 2015 hat das EU-Parlament eine neue Richtlinie zu Pauschalreisen verabschiedet. Diese löst die veraltete Richtlinie von 1990 ab und muss bis Juli 2018 umgesetzt werden.

Bisher gilt: Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Veranstalter mindestens zwei miteinander verbundene Leistungen anbietet, etwa Flug und Hotel. Ist die Leistung schlechter als versprochen, hat der Kunde allerlei Rechte. Er kann den Reisepreis mindern, wenn das Essen im Hotel lausig war oder der Flug verspätet. Er kann kündigen, wenn die Umstände unerträglich sind und sogar Schadensersatz für den entgangenen Urlaubsspaß fordern. Für Mängel und Pannen haftet der Veranstalter – gegen die Insolvenz sind Kunden mit Sicherungsscheinen geschützt.

Gilt das bald auch für die Internetportale? Künftig soll es neben der Pauschalreise eine neue zusätzlich Kategorie von Reise geben, die sogenannte verbundene Reiseleistung. Hier bucht der Reisende zwar auch mindestens zwei Leistungen, zum Beispiel den Flug und das Hotel. Rechtlich gelten die Buchungen aber als getrennt, eine Veranstalterhaftung gibt es nicht. Allerdings müssen die Portale künftig auf diese Besonderheit hinweisen. Gerd Billen, Staatssekretär im Bundesjustizministerium, reicht das. „Die neue Richtlinie schafft Transparenz und Rechtssicherheit für Verbraucher“, meint Billen. „Er wird künftig klar informiert, welche rechtliche Form der Reise er bucht.“

Auch Kerstin Hoppe vom Bundesverband der Verbraucherzentralen ist froh, dass „das Pauschalreiserecht an das moderne Zeitalter angepasst wurde.“ Manche Punkte sieht die Juristin allerdings kritisch. So kann der Reiseveranstalter nach der neuen Richtlinie den Preis noch bis zu 20 Tage vor Reisebeginn um bis zu acht Prozent erhöhen, ohne dass der Reisende vom Vertrag zurück kann. Derzeit können deutsche Urlauber bei einer Steigerung um fünf Prozent kostenlos von der Reise zurücktreten. Auch Billen räumt ein, dass dieses ein „Wermutstropfen der Reform“ ist.

Dem Deutschen Reiseverband gefällt die Reform gar nicht. Wenn Reisebüros mehrere Leistungen zusammenstellen, müssten sie künftig entweder ein höheres Risiko schultern, da sie als Veranstalter gelten und der Veranstalterhaftung unterliegen. Oder sie müssten für jede Einzelleistung eine separate Rechnung ausstellen – ein erheblicher bürokratischer Aufwand, ärgert sich der Verband.

Ärger rund um das Reisen gibt es immer wieder, vor allem beim Fliegen. Bei den großen Fluggesellschaften ist es im ersten Halbjahr 2016 im Durchschnitt täglich zu mehr als 33 Flugausfällen oder Verspätungen über drei Stunden gekommen, berichtet das Internetportal EU-Claim. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich immer wieder mit Ansprüchen von Kunden beschäftigen. Am Dienstag bekamen die europäischen Richter vom Bundesgerichtshof einen neuen Fall zugeschoben. Konkret geht es um die Klage von Touristen, die auf dem Weg von Hamburg nach Fuerteventura ihren Anschlussflug verpasst haben. Der Zubringerflug von Tuifly hatte sich um 20 Minuten verspätet, weshalb die Gäste den Anschlussflug mit einer anderen Fluggesellschaft verpasst hätten. Die Kläger trafen erst 14 Stunden später am Ziel ein und verlangten eine Zahlung von jeweils 400 Euro. Für die Richter ein neues Feld: Gibt es die Pauschale auch bei Flügen, die nicht um Stunden, sondern nur um Minuten verspätet sind, man aber den Anschluss verpasst?

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