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Die 1040. Bundesratssitzung in Berlin am 15. Dezember

© picture alliance / Flashpic/Jens Krick

Kritik an Verhandlung per Video: Bundesrat schickt zwei Justiz-Digitalgesetze in Vermittlungsausschuss

Mit dem umstrittenen Vorhaben aus dem Haus von Bundesjustizminister Marco Buschmann soll die digitale Dokumentation von Prozessen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten geregelt werden.

Der Bundesrat hat zwei Gesetzesvorhaben aus dem Haus von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) für den Einsatz von Technik bei Gericht aufgehalten und in den Vermittlungsausschuss geschickt. Dabei geht es um Online-Verhandlungen und um die digitale Dokumentation von Verhandlungen im Strafprozess.

Der Gesetzentwurf zur Verwendung von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit zeuge von „Misstrauen gegenüber Richterinnen und Richtern“, kritisierte Hessens Justizminister, Roman Poseck (CDU) am Freitag in der Sitzung. Vor allem zwei Aspekte störten ihn: Dass eine Verhandlung per Video bereits auf Antrag eines einzelnen Beteiligten durchgeführt werden solle und dass ein Richter ausführlich begründen müsste, wenn er eine Video-Verhandlung ablehnt. Dies atme Misstrauen gegenüber den Richtern. Außerdem würde die schriftliche Begründung der Ablehnung einer Video-Verhandlung für die Richter einen nicht unerheblichen zusätzlichen bürokratischer Aufwand bedeuten, sagte Poseck.

Auch am geplanten Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hatte es bereits im Vorfeld scharfe Kritik gegeben, unter anderem seitens des Deutschen Richterbunds. Der Deutsche Anwaltverein rückte dagegen die mit der Aufzeichnung verbundene Arbeitserleichterung in den Fokus.

Mit dem Gesetz soll die digitale Dokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten geregelt werden. Die Dokumentation soll durch eine Tonaufzeichnung erfolgen, die automatisiert in ein elektronisches Textdokument übertragen wird.

Zusätzlich soll auch eine Bildaufzeichnung möglich sein, aber nicht vorgeschrieben. Diese kann laut Entwurf von den Ländern durch Rechtsverordnung teilweise oder flächendeckend eingeführt werden. Im Bundestag war der ursprüngliche Entwurf unter anderem noch dahingehend verändert worden, dass Ausnahmen vorgesehen sind für Prozesse, bei denen durch die Aufzeichnung eine Gefährdung der Sicherheit des Staates oder negative Folgen für Zeugen zu befürchten wären. (dpa)

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