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Politik: Lauschen erlaubt, reden verboten

Das Verfassungsgericht hat entschieden: Wer im Geschäftsleben heimlich am Telefon mithört, kann vor Gericht kein Zeuge sein

Nichts ist mehr vertraulich heutzutage? Doch, alles ist vertraulich – zumindest am Telefon. Auch alles Geschäftliche. Der telefonische Autokauf unter Nachbarn genauso wie der Millionen-Deal von Konzernen, hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Wenn Privatleute heimlich solche Gespräche am Telefon mithören oder mitschneiden, ist das nicht verboten, verletzt aber das Grundgesetz. Entsprechende Zeugenaussagen oder Aufnahmen dürfen deshalb nicht vor Gericht als Beweis verwendet werden. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hervor. In den Verfassungsbeschwerden hatte einmal eine Mutter Details zum Autokauf ihres Sohnes bezeugt. Ein andermal wurde über Gewerberäume gestritten, und der Vermieter bot seine Tochter als Zeugin auf. Beide sollen mit am Lautsprecher gewesen sein.

Ein Beschluss mit Folgen: Fast jedes moderne Telefon hat eine Freisprecheinrichtung, die Unbeteiligten das Zuhören ermöglicht. Zudem sichern sich Geschäftsleute, die vieles fernmündlich abzuwickeln haben, oft mit Tonbändern ab. Jedoch: All dies widerspricht dem Recht am gesprochenen Wort – soweit es nicht um schwere Straftaten geht oder der Gesprächspartner ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

Muss man heute nicht damit rechnen, dass Dritte lauschen? Der Bundesgerichtshof hatte ähnliche Fälle noch anders beurteilt. Mithören und Aufzeichnen gehöre heute zum Alltag in der Kommunikation. Und Vertrauliches sei nur vertraulich, wenn dies zuvor klargestellt werde.

Diese Ansicht ist nun perdu. „Wir haben endlich Rechtssicherheit“, freut sich Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein. Dass deshalb jedoch vor Gericht weniger um solche Zeugen gestritten wird, glaubt er nicht: „Es wird so viel gelogen. Künftig lügen die Leute den Richtern eben vor, sie hätten ihren Gesprächspartner auf den Mithörer hingewiesen.“ (Aktenzeichen: 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98)

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